AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der prozessraum AG

Wollerau 08.12.2023

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB„) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der prozessraum AG (nachfolgend „prozessraum„) und dessen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden„) und bilden integralen Bestandteil der Vereinbarung zwischen prozessraum und dem Kunden (der „Vertrag„). Einzelvertragliche Bestimmungen zwischen prozessraum und ihren Kunden gehen allenfalls widersprechenden Regelungen in diesen AGB vor. Abweichende AGB des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn diesen durch prozessraum nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Auch mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Von den AGB abweichende Regelungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge, welche die Erbringung von Dienstleistungen sowie der Lieferung von Gütern und Software durch prozessraum zum Gegenstand haben. Sie gelten für alle Leistungen, soweit nicht einzelvertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind.

Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

Der genaue Umfang der von prozessraum zu erbringenden Dienstleistungen, namentlich die Aufgabenstellung, Dauer, der Ablauf, Zeitplan etc., sowie deren Honorierung durch den Kunden werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt.

Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der von prozessraum zu erbringenden Dienstleistungen oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Parteien unterzeichnet sind. Leistungsänderungen können eine Kostenfolge nach sich ziehen. prozessraum weist den Kunden schriftlich auf solche Zusatzleistungen ausserhalb der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungen und die damit einhergehenden Mehraufwände und -kosten hin. Ohne Widerspruch durch den Kunden innert drei (3) Werktagen, oder innert angemessener kürzerer Frist, sollte die Natur des Geschäfts dies verlangen, gelten die zusätzlichen Leistungen samt Mehraufwand und -kosten als vorbehaltlos genehmigt.

Beizug von Dritten

prozessraum erbringt die vereinbarten Dienstleistungen eigenständig. prozessraum ist aber auch befugt, bei der Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen Hilfspersonen beizuziehen, oder an sie übertragene Aufgaben an Dritte weiterzudelegieren, soweit es im Interesse einer sachgerechten Leistungserbringung liegt. prozessraum entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Berater bzw. andere Experten sie einsetzt oder austauscht. Ist der Kunde mit der Leistung eines Beraters oder Experten von prozessraum nicht zufrieden, hat er dies prozessraum unverzüglich schriftlich anzuzeigen. prozessraum wird daraufhin mit dem Kunden geeignete Massnahmen besprechen. Ein Anspruch des Kunden auf Austausch von Mitarbeitern oder Experten von prozessraum besteht grundsätzlich nicht.

Keine Exklusivität

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist prozessraum berechtigt, für mehrere Kunden derselben Branche tätig zu werden, vorausgesetzt, dass prozessraum zu jeder Zeit strenge Vertraulichkeit wahrt. prozessraum wird unter keinen Umständen vertrauliche Informationen für Zwecke Dritter nutzen oder Dritten offenlegen, es sei denn, dies ist im Vertrag mit dem Kunden vorgesehen.

Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, prozessraum nach Kräften und in dem definierten vertraglichen Umfang zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemässen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und alle von prozessraum empfohlenen Sicherheitsanweisungen zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen, die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller für die Durchführung des Vertrags relevanten Informationen, Daten und Unterlagen wie auch für die Freistellung der in die Ausführungsmassnahmen eingebundenen Personen während der Arbeitszeit. Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienstleistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist prozessraum zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts hat prozessraum Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass allfällige von ihm gelieferte Daten gesetzeskonform, vollständig und korrekt sind. Der Kunde verpflichtet sich ferner, prozessraum unverzüglich zu informieren, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass von ihm zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen unvollständig, unwahr, ungenau, irreführend oder datenschutzwidrig waren. Für die Folgen etwaiger unvollständiger, unrichtiger, ungenauer, irreführender oder persönlichkeitsverletzender Informationen und Dokumente, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich.

Der Kunde sichert zu, dass er die Rechte Dritter, insbesondere Firmen-, Urheber- und Markenrechte beachtet. Der Kunde hält prozessraum von sämtlichen Ansprüchen, welche Dritte aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte gegenüber prozessraum geltend machen, vollumfänglich schadlos und verpflichtet sich, prozessraum im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen tatkräftig zu unterstützen. Die Parteien verpflichten sich, allfällige Abwehrmassnahmen vorgängig miteinander abzustimmen.

Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie während eines Jahres nach Vertragsbeendigung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von prozessraum weder direkt noch indirekt Arbeitnehmer von prozessraum einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu beschäftigen bzw. mit ihnen zusammenzuarbeiten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10’000.00 pro Vertragsverletzung fällig und zahlbar. Die Geltendmachung von darüber hinausgehendem Schaden bleibt vorbehalten. Insbesondere kann neben Schadenersatz auch weiterhin die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt werden.

Schweigepflicht / Datenschutz

Der Kunde und prozessraum sind verpflichtet, während und auch nach Beendigung des Vertrags über alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und der Dienstleistungserbringung erhaltenen Informationen Stillschweigen zu wahren, es sei denn, sie werden durch gerichtliche oder behördliche Verfahren oder durch andere gesetzliche Vorschriften zur Offenlegung gezwungen. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich Geschäftsgeheimnisse, wie geschäftliches, finanzielles oder wissenschaftliches Know-How, generelle und spezifische Informationen, technische Daten, Geschäftsstrategien, Methoden, Prozesse und Spezifikationen.

Ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei dürfen diese weder an Dritte weitergegeben noch für sich selbst zu anderen als im Vertrag vorgesehenen Zwecken verwertet werden. Dies gilt für sämtliche Informationen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen, unabhängig davon, ob diese schriftlich, elektronisch oder mündlich übermittelt worden sind.

prozessraum ist berechtigt, zur Qualitätssicherung seiner Arbeit, aber auch zu Werbezwecken, die Beratungssituation anonymisiert Dritten gegenüber zu reflektieren. Will prozessraum weitergehende Angaben machen oder projektspezifische Informationen veröffentlichen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

Die vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und prozessraum kann zur Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten führen. Es gelten die von prozessraum publizierten Datenschutzbestimmungen: https://prozessraum.ch/datenschutz/

Vergütung / Zahlungsbedingungen

Die Höhe der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und prozessraum. Die Preisangaben von prozessraum verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken.

Sofern nicht anders vereinbart ist, hat prozessraum neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der effektiven Auslagen. Bei Reisen innerhalb der Schweiz hat der Kunde prozessraum die Kosten für Fahrkarten der 1. Klasse der öffentlichen Transportmittel oder, im Falle der Nutzung eines Autos, [0.80 CHF/km] zu erstatten. Wenn Übernachtungen notwendig sind, einigen sich prozessraum und der Kunde vorgängig über die Modalitäten.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt prozessraum ihre Leistungen monatlich oder vierteljährlich in Rechnung. Rechnungen von prozessraum sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde ohne Mahnung automatisch in Verzug und schuldet prozessraum einen Verzugszins in Höhe von 5% p.a.. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist prozessraum zudem berechtigt, ausstehende Leistungen zu sistieren oder Sicherheiten für offene Forderungen zu verlangen.

Die Verrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Gewährleistung

prozessraum führt alle Arbeiten mit der notwendigen Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Kunden bezogen durch. Prozessraum verpflichtet sich überdies, alle ihr übertragenen Aufgaben in bestmöglicher Qualität und unter Einbezug entsprechend ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter auszuführen sowie die fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.

Soweit die Leistungen von prozessraum die Erstellung eines Werks betreffen, sind Wandlung und Minderung ausgeschlossen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, Nachbesserungen zu verlangen, soweit prozessraum ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit des Werkes trifft. Mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung eines fertiggestellten Werks durch den Kunden ist prozessraum von jeder Gewährleistungspflicht befreit, ausser für Mängel, die bei der Abnahme und der üblichen Prüfung nicht entdeckt werden konnten. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen, oder innerhalb einer angemessen kürzeren Frist, wenn die Natur des Geschäfts dies erfordert, Einspruch, so gelten die Leistungen als genehmigt, auch wenn der Kunde die Prüfung nicht durchgeführt hat.

Sofern prozessraum im Rahmen des Vertrags IT- bzw. Software-Dienstleistungen erbringt, übernimmt prozessraum keine Gewähr für ein durchgehend unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren solcher Programme und der damit verbundenen Dienstleistungen. Insbesondere garantiert prozessraum keine bestimmten Übertragungszeiten und -geschwindigkeiten, die ständige Erreichbarkeit solcher Programme oder einen absoluten Schutz vor unerlaubten Zugriffen, vor schädlicher Software, Viren, Spamming, Trojanern, Phishing-Angriffen und anderen kriminellen Handlungen seitens Dritter auf solche Programme sowie von Datenverlusten infolge Störungen bei solchen Programmen. Für die allfällige Durchführung technischer Massnahmen (insbesondere hinsichtlich der Server, Kapazitätsgrenzen, Wartung, Sicherheit, Updates) behält sich prozessraum das Recht vor, die Leistungen solcher Programme, temporär zu beschränken. Prozessraum gewährleistet zu keinem Zeitpunkt, dass die Inhalte solcher Programme jederzeit erhältlich, vollständig, korrekt oder aktuell sind.

Haftung

prozessraum haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung beschränkt. prozessraum schliesst zudem jede weitere Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen sowie die Nutzung ihrer Arbeitsergebnisse durch den Kunden soweit gesetzlich zulässig aus, namentlich in Bezug auf mittelbare oder Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Datenverluste, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter. Der Kunde trägt insbesondere die volle Verantwortung für alle Handlungen, die er aufgrund der Dienstleistungen und Arbeitsergebnisse von prozessraum vornimmt. Eine Haftung von prozessraum ist auch dann ausgeschlossen, wenn prozessraum an der ordnungsgemässen oder rechtzeitigen Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen aus Gründen gehindert ist, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen durch den Kunden), oder wenn sie auf ausdrückliche Weisung des Kunden tätig wird. Der dadurch entstehende Mehraufwand der prozessraum wird dem Auftraggeber zusätzlich zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von prozessraum hierin abschliessend geregelt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Schutz des geistigen Eigentums

Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen der Zusammenarbeit von prozessraum gefertigten Dokumente/Leistungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Dienstleistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliches geistiges Eigentum, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- und Leistungsschutzrechte an allen vor und während der Vertragszeit entwickelten Arbeitsergebnissen bleiben sowohl während als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im ausschliesslichen Eigentum vom prozessraum. Der Kunde erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

Wird Software lizenziert gilt zusätzlich die Lizenzvereinbarung des entsprechenden Software-Herstellers. In diesem Falle wird prozessraum den Kunden noch explizit darauf hinweisen.

Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als zwei Monate an, kann jede Vertragspartei ohne jegliche Haftung den Vertrag unter Wahrung der geltenden Kündigungsfrist kündigen. Von prozessraum bis zur Beendigung des Vertrags erbrachte Leistungen sowie angefallene Auslagen sind vollständig durch den Kunden zu entschädigen.

Dauer des Vertrags und Kündigung

Die Dauer und die Kündigungsmodalitäten des Vertrags bestimmen sich grundsätzlich nach den einzelvertraglichen Regelungen. Soweit der Vertrag keine Regelung enthält, gelten folgende Grundsätze:

Bei unbefristeten Verträgen kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Kündigungen unter Missachtung dieser Frist gelten als unzeitig und machen den Kunden schadenersatzpflichtig. Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf dieser Frist.

Wird eine feste Mindestdauer vereinbart, wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieser Dauer in ein unbefristetes Vertragsverhältnis umgewandelt, sofern keine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende der Mindestdauer kündigt. Im neu unbefristeten Vertragsverhältnis gilt alsdann die ordentliche Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Bei Kündigung durch den Kunden wird in jedem Fall das vereinbarte Honorar fällig. prozessraum ist berechtigt, darüber hinaus gehende Kosten für entstandene Aufwendungen und bereits erbrachte Leistungen geltend zu machen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Aufbewahrungspflicht

prozessraum haftet nicht für die an sie übergebenen Unterlagen und anderen Datenträger. Ohne gegenteilige Information des Kunden geht prozessraum davon aus, dass ihr lediglich Kopien übergeben werden. prozessraum ist berechtigt, diese Kopien nach einmaliger Mitteilung an den Kunden zu vernichten, sofern der Kunde nicht ohne Verzug die Herausgabe verlangt. prozessraum kann Kosten, die ihr mit der Herausgabe der Unterlagen entstehen, dem Kunden in Rechnung stellen. Die Pflicht von prozessraum zur Aufbewahrung von Originalunterlagen erlischt zehn Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Zusatzvereinbarungen

Der Kunde genehmigt prozessraum die Verwertung von Bild- und Videomaterial, welches aus der Zusammenarbeit entstanden ist, für eigene werbliche Zwecke zu nutzen, sofern das Material keine Hinweise auf betriebliche Geheimnisse gibt. Das Material muss vor einer Veröffentlichung vom Kunden gesichtet und frei gegeben werden.

Änderungen der AGB

prozessraum ist berechtigt, die AGB ohne Vorankündigung oder Angabe von Gründen jederzeit zu ändern. Im Fall einer Änderung wird prozessraum dem Kunden die geänderte Form der AGB übermitteln. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Kunden innert sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe gelten die Änderungen als vorbehaltlos akzeptiert und vereinbart. Im Widerspruchsfall finden die bei Vertragsschluss gültigen AGB bis zur Beendigung des Vertrags Anwendung. Bei Abschluss eines Folgeauftrag bzw. bei der Vereinbarung neuer oder zusätzlicher Leistungen gelten die neu bekanntgegebenen AGB.

Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag bzw. einzelne Rechte oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit prozessraum dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

Änderungen und Ergänzungen von zwischen dem Kunden und prozessraum abgeschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder im Vertrag berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – mit Wirkung ab Vertragsschluss – eine oder mehrere Bestimmungen, die dem angestrebten Zweck rechtmässig entsprechen oder möglichst nahe kommen. Das gleiche gilt für Lücken in den AGB oder im Vertrag.

Der Vertrag zwischen dem Kunden und prozessraum unterliegt schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, ist ausschliesslich der Sitz von prozessraum.